Trainer Fortbildung nach § 7 BKrFQV
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Ausbilder und Ausbilderinnen, die Unterrichte im Sinne des § 2 Abs. 2 und des § 4 Abs. 2 durchführen, haben ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine Fortbildung (24 Stunden à 60 Min.), die alle Gebiete (Kenntnisbereiche 1-3) erfassen soll, die für diese berufliche Tätigkeit des Ausbilders oder der Ausbilderin von Bedeutung sind, zu aktualisieren.
Sie ist spätestens alle 4 Jahre zu absolvieren.
Der Unterricht im Sinne des § 2 Abs. 2 und des § 4 Abs. 2 darf nicht von Ausbildern oder Ausbilderinnen, die sich nicht regelmäßig fortbilden, durchgeführt werden.
Musterablauf unserer möglichen Themen
Tag 1: (08:00 – 17:45 Uhr, inkl. Pausen)
Z. B.:
- Fahrsicherheitssysteme in Theorie und Praxis
- Fahrsicherheitstraining für LKW
- Unfallvermeidung, Ausweichübungen, Vertiefung der gelernten Inhalte
Tag 2: (08:00 – 17:45 Uhr, inkl. Pausen)
Z. B.:
- Digitaler Tachograph/Arbeitsrecht
- Dokumentation
- Auswertung von Aufzeichnungen
- Besondere Situationen
Tag 3: (08:00 – 18:00 Uhr, inkl. Pausen)
Z. B.:
- Neue Rechtsvorschriften der Ladungssicherung
- Optimierte Möglichkeiten der Ladungssicherung
- Anforderungen aus der täglichen Praxis
- Neue Erkenntnisse für Aufbau- und Zurrpunktfestigkeiten
- Weitere Hilfsmittel zur Ladungssicherung
Die tatsächlichen Themeninhalte können zu den einzelnen Terminen variieren.
Gerne können Sie sich bei uns für Ihren Wunschtermin nach den Themeninhalten erkundigen.